Die neue Tierärztliche Hausapothekenverordnung (TÄHAV)

Eine weitere Herausforderung für die tierärztliche Bestandsbetreuung!!!

 

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat mit Wirkung zum 01.03.2108 eine neue TÄHAV erlassen, die mit erscheinen im Bundesanzeiger in Kraft getreten ist.

 

Die Neuerungen gegenüber der alten TÄHAV betreffen vor allen Dingen die Begrenzung des Einsatzes von Antibiotika, insbesondere der sogenannten Reserveantibiotika. Hierzu gehören die Fluorchinolone, das sind z.B. Enrofloxacine (Baytril, Powerflox, EnroSleecol u.a.), Marbofloxacine (Forcly, Marbox u.a.) und Danofloxacine (Advocid). Des Weiteren die Cephalosporine der 3. und 4. Generation, z.B. Cobactan, Naxcel, Excenel u.a...

 

Hiermit soll einer weiteren Verbreitung von Antibiotikaresistenzen Einhalt geboten werden.

 Die in dieser Form genehmigte und verabschiedete TÄHAV wurde gegen den ausdrücklichen Willen der Bundestierärztekammer (BTK) und des Bundesverbandes der praktizierenden Tierärzte (BpT) verabschiedet. Es wurden starke Bedenken in der Umsetzbarkeit und der Verhältnismäßigkeit angebracht. Die sowohl von der BTK als vom BpT angebrachten Verbesserungsvorschläge wurden ausnahmslos abgelehnt.

 

Wie sehen nun die Konsequenzen für die tägliche Arbeit für Tierärzte und Landwirte aus?

 

  1. Eine Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln darf von Tierärzten an Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren oder Tierbeständen erfolgen. Eine ordnungsgemäße Behandlung schließt ein:
    1. Eine Untersuchung der Tiere und des Tierbestandes im angemessenen Umfang (Dies ist durch unsere Betreuung mit Betreuungsvertrag, Behandlungsplänen und regelmäßigen Bestandsdurchgängen erfüllt)
    2. Eine Anwendungs- und Behandlungserfolgskontrolle muss durchgeführt werden (wird von uns ebenfalls erfüllt)
    3. Im Falle der Behandlung mit Antibiotika eine klinische Untersuchung durchgeführt wird. Gegen diesen Passus wurde von tierärztlicher Seite vehement vergeblich Einspruch eingelegt. Eine Abgabe im Voraus im Rahmen eines Behandlungplanes (z.B. antibiotische Versorgung von neugeborenen Saugferkeln zum Schutz vor Nabel- oder Klaueninfektionen oder antibiotische Versorgung von Saugferkeln mit E.coli Durchfällen) ist nach momentaner Auslegung nicht mehr möglich. Eine praktikable und umsetzbare Lösung ist noch nicht in Sicht. Zunächst einmal ist das Abgabedatum auch das Datum der klinischen Untersuchung (wie bis heute auch praktiziert).

  2. Antibiogrammpflicht:
    Der Tierarzt hat bei einem AB Einsatz die Empfindlichkeit der die Erkrankung verursachenden bakteriellen Erreger untersuchen zu lassen, und zwar
  • Bei Wechsel des AB im Verlauf einer Behandlung
  • Mehrmalige Behandlung mit AB in einer Alters-, bzw. Produktionsstufe
  • Behandlungsdauer länger als 7 Tage, außer auf der Gebrauchsanweisung ist eine längere Dauer angegeben
  • Beim Einsatz von 2 oder mehreren AB gleichzeitig mit derselben Indikation (ausgenommen Kombipräparate wie Lincospectin oder Trimetho-Diazine).
  • Bei Abweichungen von den Zulassungsbedingungen
  • Bei einer antibiotischen Behandlung mit Cephalosporinen der 3. und 4. Generation oder Fluorchinolonen

 

Bei der Behandlung von Einzeltieren kann auf ein ständig neu zu erstellendes Antibiogramm (Cephalosporine, Fluorchinolone) verzichtet werden, wenn aussagekräftige, repräsentative Kenntnisse zur Resistenzlage vorliegen, die den Einsatz rechtfertigen.

 

Ein Antibiogramm muss nicht erstellt werden, wenn:

  • Gefahr einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Tieres besteht
  • Der Erreger nicht kultiviert werden kann (z.B. PIA)
  • Keine geeignete Methode zur Verfügung steht.

 

Zusammenfassung:

 

Generell wird die Verabreichung von AB an Tiere mit deutlich mehr Aufwand verbunden sein. In unserem Verbund liegen für die einzelnen Anwendungen von AB in den Betrieben bereits dementsprechende Antibiogramme vor. Durch das verbundeigene Labor können hier schnelle, zuverlässige, und dokumentationssichere Untersuchungen durchgeführt werden. Die Methoden sind zugelassen und akkreditiert. Der Einsatz von Fluorchinolonen und Cephalosporinen ist weiterhin gestattet, erfordert aber eine regelmäßige Überprüfung der Resistenzlage. Sollten andere „Nicht Reserveantibiotika“ hier Wirksamkeit zeigen, werden diese verwendet, sofern sie eine Zulassung besitzen. Wie häufig letztlich Antibiogramme zu erstellen sind, werden die ersten Überprüfungen der Veterinärämter und die ersten Gerichtsurteile zeigen. Die klinische Untersuchung der Tiere vor Verabreichung eines AB stellt uns zurzeit vor unlösbare Probleme. Dies ist vor allen Dingen bei Behandlung von Tiergruppen unmöglich. Eine antibiotische Behandlung eines Saugferkels, welches 1 Stunde nach einem Bestandsbesuch geboren wird, darf nach jetzigem Stand nicht durchgeführt werden, da der Tierarzt das Ferkel ja nicht gesehen hat. Hier muss weiter mit den Veterinärämtern und Gerichten eine Lösung gefunden werden. Zurzeit gilt bei uns das Abgabedatum auch als das klinische Untersuchungsdatum, wie es bis jetzt auch praktiziert wurde.

 

Wir hoffen, dass sich in Kürze mit der Erstellung von Ausführungsbestimmungen zur Verordnung und mit den ersten Gerichtsurteilen Klarheiten in Bezug auf die einzelnen Verordnungsvorgaben ergeben.

 

Wenden sie sich bitte bei Fragen vertrauensvoll an den sie betreuenden Tierarzt und diskutieren sie die Vorgehensweise.

 

Über den untenstehenden Downlaod erhalten Sie die neueste Version der TÄHAV.

 

 

Ihr gesamtes Vet-Team

 

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TÄHAV 2018
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